Hygienekonzept

Hygienekonzept

Für den Trainingsbetrieb und Spielbetrieb im Freien im bayerischen Amateurfußball

Vereins-Informationen

Verein:                                     SV Heidingsfeld 1919 e.V.

Ansprechpartner*in

für Hygienekonzept                  Annette Göhler

E-Mail                                      goehler@sv-heidingsfeld.de

Kontaktnummer                       0170/2489706

Adresse Sportstätte                  Heriedenweg 5, 97084 Würzburg

Ort, Datum, Unterschrift           Würzburg, 23.10.2020

Vorbemerkung

Die Vorgaben, auf denen die Inhalte dieses Muster-Hygienekonzepts beruhen, sind die Veröffentlichungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege: die Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und das Rahmenhygienekonzept Sport.

Für den Sportbetrieb in Sportstätten ist ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Für den Trainingsbetrieb im Freien ist kein Hygienekonzept erforderlich, sofern Duschen und Umkleiden geschlossen bleiben und keine Zuschauer anwesend sind.

Der Bayerische Fußball-Verband möchte mit dem vorliegenden Muster-Hygienekonzept seinen Vereinen eine Hilfestellung bei der Erstellung eines Hygienekonzepts geben.

Dieses Muster-Hygienekonzept orientiert sich an der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, dem Rahmenhygienekonzept Sport, den Handlungsempfehlungen des DFB-Leitfadens „Zurück ins Spiel“ und dem vom Bayerischen Fußball-Verband veröffentlichten Leitfaden „Es geht wieder los!“.

Es gilt für den Trainingsbetrieb und Spielbetrieb im Freien und die hiermit im Zusammenhang stehenden notwendigen Tätigkeiten im Bereich der Sportstätte. Zudem werden Regelungen für Personen im Publikumsbereich der Sportstätte festgehalten. Zur besseren Abtrennung werden die genannten Bereiche in Zonen eingeteilt. Genauere Inhalte werden unter Punkt 4 erläutert.

Ausgenommen vom Konzept sind sämtliche sonstigen Bereiche im Innenbereich von Gebäuden, gastronomische Einrichtungen, Einrichtungen zur Sportplatzpflege und Sporthallen. Hierfür können weitere Hygienekonzepte notwendig sein.

Die Grundlage für sämtliche aufgeführten Maßnahmen und Regelungen ist die Annahme, dass eine Ansteckung mit SARS-CoV2 zwar möglich, die Wahrscheinlichkeit aber durch das Umsetzen der genannten Hygienemaßnahmen sehr gering ist.

Zusammengefasst bedeutet das, dass der Sport in seinem Trainings- und Wettkampfbetrieb im Breiten- und Freizeitsport nunmehr eine weitgehende Öffnung erfährt. Dies gilt jedoch nicht für den gemeinsamen Aufenthalt vor und nach dem Sport im öffentlichen Raum. Darauf ist ausdrücklich zu achten. Hier gelten die allgemeinen Abstandsregeln.

  1. ALLGEMEINE HYGIENEREGELN

 

  • Grundsätzlich gilt das Einhalten der Abstandsregel (1,5 Meter) in allen Bereichen außerhalb des Spielfelds. Falls die Abstandsregel außerhalb des Spielfelds einmal nicht eingehalten werden kann, so ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • In Trainings- und Spielpausen ist die Abstandsregel auch auf dem Spielfeld einzuhalten.
  • In geschlossenen Räumlichkeiten ist grundsätzlich eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen beim Duschen.

Dies bedeutet, dass auch in der Umkleidekabine zu jederzeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.

  • In Mehrplatzduschräumen müssen Duschplätze deutlich voneinander getrennt sein. Bei der Benutzung ist der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden.
  • Körperliche Begrüßungsrituale (z.B. Händedruck/Umarmungen) sind zu unterlassen.
  • Beachten der Hust- und Nies-Etikette (Armbeuge oder Einmal-Taschentuch).
  • Empfehlung zum Waschen der Hände mit Wasser und Seife (min. 30 Sekunden) und/oder Desinfizieren der Hände.
  • Unterlassen von Spucken und von Naseputzen auf dem Spielfeld.
  • Jeder Spieler verwendet eine eigene Getränkeflasche.
  • Torhüter sollen ihre Torwarthandschuhe nicht mit Speichel befeuchten.
  • Kein Abklatschen, In-den-Arm-nehmen und gemeinsames Jubeln.
  1. VERDACHTSFÄLLE COVID-19

 

  • Eine Teilnahme am Trainingsbetrieb und Spielbetrieb ist für alle Beteiligten (Spieler, Offizielle, Zuschauer) nur möglich bei symptomfreiem Gesundheitszustand.
  • Personen mit verdächtigen Symptomen müssen die Sportstätte umgehend verlassen bzw. dürfen diese gar nicht betreten. Solche Symptome sind:
    • Personen mit Kontakt zu Covid-10-Fällen in den letzten 14 Tagen
    • Husten, Fieber (ab 38 Grad Celsius), Atemnot, sämtliche Erkältungssymptome
    • Die gleiche Empfehlung gilt, wenn Symptome bei anderen Personen im eigenen Haushalt vorliegen.
  • Die Klärung über eine Testung auf Covid-19 sollte telefonisch mit dem Hausarzt erfolgen.
  • Bei positivem Test auf das Coronavirus gelten die behördlichen Festlegungen zur Quarantäne.
  1. ORGANISATORISCHES

3.1 Zuschauer

  • Der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Zuschauerplätzen ist einzuhalten.
  • Die maximal zulässige Zuschauerzahl beträgt grundsätzlich 200. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 100 ist die Anzahl der Zuschauer auf maximal 50 Personen beschränkt.
  • Es können bis zu 400 Zuschauer zugelassen werden, sofern diese alle auf zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen untergebracht werden.
  • Es wird empfohlen Möglichkeiten zu prüfen, Eintrittskarten bereits im Vorverkauf anzubieten – dies entzerrt die Situation am Spieltag an den Kassenhäuschen, vermeidet Wartezeiten und ermöglicht dem Verein Planungssicherheit bei der Spieltagsorganisation.
  • Zuschauer und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Sportveranstaltung ausgeschlossen ist.
  • In Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 35, müssen Besucher von Fußballspielen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

 

 

3.2 Kontaktdatenerfassung

  • Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Sporttreibenden, Zuschauern, Besuchern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen.
  • Bei mehr als 200 Zuschauern sind von jedem Zuschauer neben Namen, sicherer Erreichbarkeit und Zeitraum des Aufenthalts und Kontaktdaten auch der jeweilige individuelle Sitzplatz zu erfassen.
  • Beim Spielbetrieb kann auf die Erfassung der im ESB eingetragenen Personen verzichtet werden, sofern die Kontaktdaten aller auch im ESB erfassten Personen dem Heimverein vorliegen.
  • Die Verantwortung für die Datenerfassung aller anwesenden Personen (Spieler/Funktionäre beider Mannschaften, Schiedsrichter und Assistenten, Zuschauer etc.) liegt beim Heimverein.
  • Eine Übermittelung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die Teilnehmer sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
  • Die Kontaktdatenerfassung kann händisch (Zettel, Stift) erfolgen oder auch digital. Der BFV hat für seine Vereine mit zwei Anbietern digitaler Lösungen spezielle Konditionen vereinbart. Details hierzu finden sich online unter

 

3.3 Organisation

  • Alle Regelungen unterliegen den lokal gültigen Verordnungen und Vorgaben.
  • Ansprechpartner*in für sämtliche Anliegen und Anfragen zum Hygienekonzept des Trainingsbetriebs und Spielbetrieb ist Annette Göhler.
  • Das verwendete Material (Bälle, Hütchen) wird nach dem Training/Spiel gründlich gereinigt bzw. desinfiziert.
  • Es wird empfohlen, Trainingsleibchen/Trikots ausschließlich von einem Spieler pro Training/Spiel tragen zu lassen und nicht zu tauschen. Nach dem Training/Spiel werden die Leibchen/Trikots gewaschen.
  • Für die Spieler, Offiziellen und Zuschauer werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Die Teilnehmer sind mittels Aushängen auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.
  • Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von sog. Jetstream-Geräten ist nicht erlaubt.
  • Alle Trainer*innen und verantwortlichen Vereinsmitarbeiter*innen sind in die Vorgaben und Maßnahmen zum Trainingsbetrieb und Spielbetrieb eingewiesen.
  • Alle anwesenden Personen (Spieler, Offiziellen und Zuschauer) sind per Aushang darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber das Betreten der Sportanlage untersagt ist. Der Verein und Sportanlagenbetreiber sind darüber hinaus weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten der Nutzer zu erfassen. Alle anwesenden Personen sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren. Ebenfalls hat eine Information über die Abstandsregelung, die Tragepflicht einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser zu erfolgen (z. B. durch Aushang).
  • Sollten anwesende Personen während des Aufenthalts Symptome entwickeln, wie z. B. Fieber oder Atemwegsbeschwerden, so haben diese umgehend das Sportgelände zu verlassen.
  • Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, wird im Rahmen des Hausrechts der Zutritt verwehrt bzw. sie werden der Sportstätte verwiesen.
  • Der Einlass auf das Vereinsgelände erfolgt ausschließlich über einen/mehrere gekennzeichneten Eingänge, das Verlassen des Geländes erfolgt ausschließlich über den separat gekennzeichneten Ausgang (falls vorhanden).

Parkplätze

 

  • Sofern vom Heimverein zur Verfügung gestellte Parkplätze von teilnehmenden Personen genutzt werden können, sollten für diesen Bereich Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden (z. B. Einsatz von Parkplatzeinweiser, ggf. Parkplatzanzahl anpassen).
  1. ZONIERUNG

 

Die Sportstätte wird in drei Zonen eingeteilt:

Zone 1 „Innenraum/Spielfeld“

  • In Zone 1 (Spielfeld inkl. Spielfeldumrandung und ggf. Laufbahn) befinden sich nur die für den Trainingsbetrieb und Spielbetrieb notwendigen Personengruppen:
    • Spieler*innen
    • Trainer*innen
    • Funktionsteams
    • Schiedsrichter*innen
    • Sanitäts- und Ordnungsdienst
    • Ansprechpartner*in für Hygienekonzept
    • Medienvertreter
  • Die Zone 1 wird ausschließlich an festgelegten und markierten Punkten betreten und verlassen.
  • Für den Weg vom Umkleidebereich zum Spielfeld und zurück werden unterstützend Wegeführungsmarkierungen genutzt.
  • Medienvertreter*innen, die im Zuge der Arbeitsausführung Zutritt zu Zone 1 benötigen (z.B. Fotograf*innen), wird dieser nur nach vorheriger Anmeldung und unter Einhaltung der Abstandsregelung gewährt.

 

Zone 2 „Umkleidebereiche“

  • In Zone 2 (Umkleidebereiche) haben nur folgende Personengruppen Zutritt:
    • Spieler*innen
    • Trainer*innen
    • Funktionsteams
    • Schiedsrichter*innen
    • Ansprechpartner*in für Hygienekonzept
  • Für die Nutzung im Trainingsbetrieb und Spielbetrieb werden ausreichende Wechselzeiten zwischen unterschiedlichen Teams vorgesehen.
  • In den Umkleiden wird auf eine ständige Durchlüftung geachtet.
  • In Mehrplatzduschräumen müssen Duschplätze deutlich voneinander getrennt sein. Bei der Benutzung ist der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.
  • Die generelle Aufenthaltsdauer in den Umkleidebereichen wird auf das notwendige Minimum beschränkt.

Zone 3 „Zuschauerbereich“ (im Außenbereich)

  • Zwischen den Zuschauern ist die Abstandsregel von 1,5 Meter Sollte dies auf Stehplätzen einmal nicht möglich sein, so ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten Covid-19-Falles unter Sporttreibenden Zuschauern, Besuchern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen. Eine Übermittelung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die Zuschauer sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
  • Bei mehr als 200 Zuschauern sind von jedem Zuschauer neben Namen, sicherer Erreichbarkeit und Zeitraum des Aufenthalts auch der jeweilige individuelle Sitzplatz zu erfassen.
  • Die Zone 3 „Zuschauerbereich“ bezeichnet sämtliche Bereiche der Sportstätte, welche frei zugänglich und unter freiem Himmel (auch überdachte Außenbereiche) sind.
  • Alle Personen in Zone 3 betreten die Sportstätte über einen/mehrere offizielle Eingänge. Die anwesende Gesamtpersonenanzahl im Rahmen des Spielbetriebs ist stets bekannt, insgesamt sind maximal 200/400 Zuschauer (siehe 3.12 Zuschauer) gestattet.
  • Es erfolgt, sofern möglich, eine räumliche oder zeitliche Trennung („Schleusenlösung“) von Eingang und Ausgang der Sportstätte.
  • Unterstützend werden Plakate zu den allgemeinen Hygieneregeln genutzt.

Folgende Bereiche der Sportstätte fallen nicht unter die genannten Zonen und sind separat zu betrachten und anhand der lokal gültigen behördlichen Verordnungen zu betreiben:

  • Vereinsheim
  • Sonstige Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume
  1. SPIELBETRIEB

 

5.1 Zuschauer

  • Strikte Kontrolle und Einhaltung der zulässigen maximalen Zuschauerzahl in Höhe von 200/400 Zuschauer (siehe 3.1 Zuschauer).
  • Am Spiel beteiligte Personen (Spieler, Trainer- Funktionsteam, Ballkinder etc.) zählen nicht als Zuschauer
  • Klare und strikte Trennung von Sport- und Zuschauer-Bereichen (siehe 4. Zonierung)
  • In allen Innenbereichen (z. B. Toiletten) ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Möglichkeiten zu Händewaschen und/oder desinfizieren sind bereitzustellen.
  • Das Auf-/Anbringen von Markierungen unterstützt bei der Einhaltung des Mindestabstands:
  • Zugangsbereich mit Ein- und Ausgangsspuren sowie Abstandsmarkierungen
  • Spuren zur Wegeführung auf der Sportstätte
  • Abstandsmarkierungen auf Zuschauerplätzen
  • Abstandsmarkierungen bei Gastronomiebetrieb

 

5.2 Anreise der Teams und Schiedsrichter zum Sportgelände

  • Anreise der Teams und Schiedsrichter mit mehreren Fahrzeugen wird empfohlen. Insbesondere bei Anreise in Mannschaftsbussen/-transportern ist die Abstandsregelung zu beachten oder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Die allgemeinen Vorgaben bzgl. Abstandsregelungen etc. sind einzuhalten.
  • Auf eine zeitliche Entkopplung der Ankunft der beiden Teams und Schiedsrichter ist zu achten.
  • In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten: Realisierung unterschiedlicher Wege zu den Kabinen oder größtmögliche räumliche Trennung
  • Für die Gastmannschaft ist vom Parkplatz eine eindeutige Markierung zu den Kabinen und weiteren Anlagen vorzubereiten, damit Stauungen und Gegenverkehr in engen Räumen/Gängen vermieden werden.

 

5.3 Kabinen (Teams & Schiedsrichter)

  • Beim Aufenthalt in der Kabine ist zu jederzeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Es wird empfohlen, zur Kabine angrenzende freie Räumlichkeiten als zusätzliche Umkleidekabinen zu nutzen.
  • Es halten sich nur die unbedingt erforderlichen Personen in den Kabinen auf.
  • Abstandsmarkierungen in den Kabinen erleichtern das Einhalten des Mindestabstandes.
  • Zur Wahrung des Mindestabstandes erfolgt das Umziehen ggf. in wechselnden Gruppen.
  • Spiel- und Halbzeitbesprechungen oder Mannschaftssitzungen werden nach Möglichkeit im Freien durchgeführt.
  • Die Aufenthaltsdauer in den Kabinen ist auf ein Minimum zu beschränken.
  • Mannschafts- und Schiedsrichterkabinen werden regelmäßig gereinigt und Kontaktflächen desinfiziert.
  • In den Umkleiden wird auf eine ständige Durchlüftung geachtet.

 

5.4 Spielbericht

  • Nach Möglichkeit soll der Spielbericht von den Mannschaftsverantwortlichen und Schiedsrichtern auf einem eigenen Endgerät oder zu Hause bearbeitet werden. Falls Geräte des Heimvereins genutzt werden, sind diese nach Benutzung zu desinfizieren.
  • Werden vor Ort Eingabegeräte von mehreren Personen benutzt, sind diese vor und nach der Nutzung zu reinigen. Zudem ist sicherzustellen, dass unmittelbar nach Eingabe der jeweiligen Person eine Handdesinfektion möglich ist.
  • Alle zum Spiel anwesenden Spieler und Betreuer sind auf dem Spielberichtsbogen genauestens einzutragen, um die Anwesenheit zu dokumentieren.
  • Auf Auswechselkärtchen wird grundsätzlich verzichtet.

5.5 Weg zum Spielfeld / Spieler-Tunnel

  • Die Abstandsregelung ist auf dem Weg zum Spielfeld zu allen Zeitpunkten (zum Aufwärmen, zum Betreten des Spielfelds, in der Halbzeit, nach dem Spiel) anzuwenden.
  • Sofern möglich, räumliche Trennung der Wege für beide Teams. Sollte dies nicht möglich sein, so ist auf eine zeitliche Entzerrung bei der Nutzung zu achten.

 

5.6 Aufwärmen

  • Das Aufwärmen findet in räumlich getrennten Bereichen statt, in denen vor allem die Einhaltung der Abstandsregel zu anderen Personen und zum Zuschauer-Bereich gewährleistet ist.

 

5.7 Ausrüstungs-Kontrolle

  • Die Equipment-Kontrolle durch den Schiedsrichter erfolgt im Außenbereich.
  • Wenn hierbei kein Mindestabstand gewährleistet werden kann, ist vom Schiedsrichter (-Assistenten) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

5.8 Einlaufen der Teams

  • Kein gemeinsames Einlaufen der Mannschaften
  • Kein „Handshake“
  • Keine Escort-Kids
  • Keine Maskottchen
  • Keine Team-Fotos
  • Keine Eröffnungsinszenierung

 

5.9 Trainerbänke/Technische Zone

  • Alle auf dem Spielbericht eingetragenen Teamoffiziellen haben sich während des Spiels in der Technischen Zone des eigenen Teams aufzuhalten.
  • Ist bei Spielen (z. B. Kleinfeld) die Kennzeichnung einer Technischen Zone nicht möglich, halten sich alle Betreuer an der Seitenlinie auf, wobei Heim- und Gastmannschaft jeweils die gegenüberliegende Spielfeldseite benutzen sollten.
  • Auf der Auswechselbank jedes Teams ist auf die Einhaltung der Abstandsregeln zu achten. Es werden wenn möglich unterstützende Markierungen angebracht. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, so ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

5.10 Halbzeit

  • In der Halbzeitpause verbleiben nach Möglichkeit alle Spieler, Schiedsrichter und Betreuer im Freien.
  • Falls kein Verbleib im Freien möglich ist, muss auf die zeitversetzte Nutzung der Zuwege zu den Kabinen geachtet werden. (Mindestabstand einhalten)

 

5.11 Gastronomie

  • Eine Klare und strikte Trennung von Sport- und Gastronomie-Bereich (z. B. durch Absperrbänder) wird empfohlen.
  • Für gastronomische Angebote/Bereiche gelten die allgemeinen Vorgaben der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und das Rahmenhygienekonzept Gastronomie.
  • Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist ohne eigenes Hygienekonzept möglich (§ 13 (2) IFSMV); die allgemein geltenden lebensmittelrechtlichen Vorgaben und Hygienevorgaben sowie die Abstandsregel ist zu beachten. Ist beim Verkaufspersonal die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich, so ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Sofern die Speisen und Getränke an Ort und Stelle verzehrt werden, ist ein eigenes Hygienekonzept für die Gastronomie zu erstellen (sowohl bei Verzehr im Freien als auch in Speisewirtschaften) (§13 (4) IFSMV).
  • Für Schankwirtschaften (Vereinsheim ohne Lizenz als Speisewirtschaft) gelten strengere Vorgaben (z. B. kein Verzehr am Tresen). Ein eigenes Hygienekonzept ist ebenfalls erforderlich (§13 (4) IFSMV).
  • Weiterführende Informationen sind hier zu finden:

 

 

Die nachfolgenden Hinweise unter Punkt 67 sind ausschließlich für Vereine relevant, die bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versicherte Spieler/Trainer beschäftigen. Ist dies nicht der Fall, so kann Punkt 6 im Konzept gestrichen werden:

 

  1. HINWEIS VERTRAGSSPIELER*INNEN & BEZAHLTE TRAINERINN*INNEN

 

  • Der Verein SV Heidingsfeld 1919 e.V. ist der Arbeitgeber. Dieser trägt die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Arbeitsschutz- und Infektionsschutzmaßnahmen für seine Arbeitnehmer*innen.
  • Notwendige oder sinnvolle Maßnahmen können sich aus dem SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard des BMAS sowie ergänzender Regeln und Handlungsempfehlungen, z.B. der VBG, ergeben.
  • Folgende Maßnahmen sind (aktuell) verpflichtend:
    • Unterweisung zum Hygienekonzept
    • Bereitstellung von notwendigem Mund-Nasen-Schutz
    • Ermöglichen/Anbieten von arbeitsmedizinischer Vorsorge, die auch telefonisch erfolgen kann
      • Individuelle Beratung zu besonderen Gefährdungen aufgrund Vorerkrankungen
      • Besprechung von Ängsten und psychischer Belastung
      • Vorschlag von geeigneten verstärkten Schutzmaßnahmen, wenn die Arbeitsschutzmaßnahmen des Konzeptes nicht weitreichend genug sind
    • Im Falle eines Infektionsverdachts ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer*innen auszugehen, bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist.

 

  1. LINKS

Bayerisches Innenministerium
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/

Deutscher Fußball-Bund (DFB)
https://www.dfb.de/news/detail/corona-alle-inhalte-auf-einen-blick-215696/

Bayerischer Fußball-Verband
http://www.bfv.de/corona

Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/

Bayerischer Landes-Sportverband (BLSV)
https://bayernsport-blsv.de/coronavirus/

  1. HINWEISE

 

Haftungshinweis

Die Frage zu einer möglichen Haftung beschäftigt in der aktuellen Situation viele Vereine. Der Bayerische Landes-Sportverband als Dachorganisation des organisierten Sports in Bayern äußert sich hierzu wie folgt:

Übertragen auf die gegenwärtige Situation wird daher seitens der Vereine bzw. des Vorstandes zu fordern sein, dass die behördlichen Auflagen (wie auch immer sie ausfallen werden) nicht nur an Mitglieder/Dritte kommuniziert, sondern diese auch tatsachlich wie von staatlicher Seite gefordert umgesetzt werden und zudem auch ein entsprechender Kontrollmechanismus eingeführt wird, der die Einhaltung dieser Vorgaben sicherstellt.

Die Kommunikation der zu ergreifenden Maßnahmen verbunden mit der Aufforderung zur Einhaltung kann dabei z.B. durch Aushang auf der Anlage, Anschreiben an die Mitglieder, Veröffentlichung auf der Homepage etc. erfolgen. Weiter sind die staatlich angeordneten Auflagen tatsächlich penibel umzusetzen. Ferner muss im Rahmen von Training und Wettbewerben eine Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln installiert werden (z.B. Anhalten der Trainer auf die Einhaltung der Regeln zu achten, Bestellung Sicherheitsbeauftragter o.a.).

Gerade im Hinblick auf die Umsetzung und Überwachung der staatlich angeordneten Maßnahmen besteht für den Vorstand die Möglichkeit der Delegation, z.B. auf einen Sicherheitsbeauftragten. Etwaige Pflichtverletzungen eines solchen musste sich der Vorstand nur dann zurechnen lassen, wenn der Sicherheitsbeauftragte nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde (insbesondere was die notwendige Zuverlässigkeit betrifft) oder dessen Tätigkeiten seitens des Vorstandes nicht hinreichend überwacht wurden.

Soweit die staatlichen Vorgaben umgesetzt und ordnungsgemäß überwacht werden, dürfte für keinen der Beteiligten ein Haftungsrisiko bestehen.

Quelle: https://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/Corona/FAQ_Coronavirus_Auswirkungen_BLSV.pdf

 

Rechtliches

Die vorherigen Bestimmungen sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung bzw. Gewähr für die Richtigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. Es ist stets zu beachten, dass durch die zuständigen Behörden oder Eigentümer bzw. Betreiber der Sportstätte weitergehende oder abweichende Regelungen zum Infektionsschutz sowie Nutzungsbeschränkungen getroffen werden können. Prüfen Sie dies bitte regelmäßig. Diese sind stets vorrangig und von den Vereinen zu beachten.