Satzung SV Heidingsfeld 1919 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „SV Heidingsfeld 1919 e.V.“ und hat seinen Sitz in 97084 Würzburg, Sportpark Herieden; Heriedenweg 5. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 188 eingetragen und führt den Namenssatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist

a)      die Betätigung und Förderung auf verschiedenen Gebieten der aktiven sportlichen Betätigung, vornehmlich des Fußball- und Tennissports.
b)      die Förderung der Schüler und Jugend sowohl auf sportlichem Gebiet wie auch in gesellschaftlicher, kultureller und erzieherischer Hinsicht.
c)      die Heranbildung leistungsfähiger Sportler mit echt sportlicher Gesinnung.
d)      die Pflege der Freundschaft sowie die Förderung seiner Mitglieder auf gesellschaftlichem und kulturellem Gebiet.

3. Parteipolitische, religiöse und sonstige nicht dem Vereinszweck dienende Betätigungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 3 Vereinstätigkeit

1.a) Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

   b) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Geschäftsführer und das sonst notwendige Hilfspersonal angestellt werden.

2.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.    Die Vereinsfarben sind grün – weiß.

4.    Der Verein und seine Abteilungen sind Mitglieder des Bayer. Landessportverbandes und dessen verschiedener Fachverbände. Die von Organen dieser Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassen Beschlüsse und Satzungen werden anerkannt und befolgt. Im Falle des Bestehens von Lizenzspielerabteilungen gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen der zuständigen Fachverbände.

 § 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden.

Zu Ehrenvorsitzenden können ehemalige Vorsitzende, zu Ehrenmitgliedern und Ehrenspielführern können Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein oder Sport verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.

Nach 25 jähriger Mitgliedschaft werden die Silberne und nach 40 jähriger Mitgliedschaft die Goldenen Ehrennadel, nach 50 jähriger Mitgliedschaft die Silberne und nach 60-jähriger Mitgliedschaft die Goldenen Ehrenplakette verliehen. Weitere Ehrungen und Auszeichnungen können vorgenommen werden. Hierfür gibt sich der Verein eine Ehrenordnung.

Die Mitgliedschaft darf während der geforderten Zeit nicht unterbrochen worden sein. Eine einmalige Unterbrechung unter einem Jahr ist unschädlich. Für ganz besondere Verdienste um den Sport können Mitglieder schon zu einem früheren Zeitpunkt sowie Nichtmitglieder mit der Verdienstnadel ausgezeichnet werden. Die Verleihung der Silbernen und Goldenen Verdienstnadel erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Der Vorstand nimmt die Ehrungen in würdiger Form vor. Über die Ernennung und Verleihung sind Urkunden auszustellen.

 § 5 Aufnahme von Mitgliedern

Jede Person, die als Mitglied aufgenommen werden will, beantragt den Beitritt durch schriftliche Eintrittserklärung. Minderjährige Bewerber benötigen zusätzlich die schriftliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Die Höhe der vom Bewerber zu entrichtenden Aufnahmegebühr setzt der Vorstand fest. Bei Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muss, kann der Betroffene binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Bescheides Beschwerde einlegen, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.

Dem Verein können sich als Abteilungen selbständige, Sport treibende Vereinigungen anschließen. Die Genehmigung erteilt der Vorstand. Die Mitglieder dieser Abteilungen müssen die Mitgliedschaft des Vereins erwerben.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung, die Vereinsordnungen und Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe des Vereins einzuhalten und zu befolgen, das Ansehen des Vereins zu fördern und sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein und seine Mitglieder zu schädigen.

Die Teilnahme an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins ist Ehrenpflicht der Mitglieder. Die Mitglieder haben einen jeweils bist spätestens Ende Januar zu zahlenden Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Der Vorstand kann auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bewilligen. Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag der Beitrag um die Hälfte ermäßigt werden.

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt

1. zur Teilnahme an allen Versammlungen des Vereins mit Sitz und Stimme sowie aktivem und passivem Wahlrecht,

2. zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins bei ermäßigten Eintrittspreisen,

3. zur ordnungsgemäßen Benutzung der vereinseigenen Anlagen im Rahmen der von den Organen des Vereins erlassenen Ordnungen und Beschlüsse.

Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Versammlungen des Vereins, besitzen aber nicht das Stimm- und Wahlrecht. Sie können vom Vorstand zur Ausführung von Aufträgen herangezogen werden.

Der Verein gibt sich eine Jugendordnung.

Die Höhe der Ermäßigung der Eintrittspreise für Mitglieder zu Veranstaltungen des Vereins wird vom Vorstand festgelegt.

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Vereins haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod bei natürlichen Personen,
b) Auflösung bei juristischen Personen,
c) schriftliche Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten,
d) förmliche Ausschließung durch den Vorstand, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung rechtswirksam wird,
e) nicht oder nicht vollständige Bezahlung des Jahresbetrages zum 31.12. des darauffolgenden Jahres. Eine Mahnung verlängert die Mitgliedschaft nicht.

Bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere von fälligen Mitgliedsbeiträgen, erlöschen durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

Der Auschluss kann erfolgen wegen

a) Nichterfüllung der in der Satzung festgelegten Pflichten,
b) Nichtbefolgen der Weisungen und Anordnungen der Vereinsorgane und Abteilungsleitungen,
c) vereinsschädigendes Verhalten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. In seinem Besitz befindliches Vereinseigentum ist grundsätzlich zurückzugeben.

§ 9 Vereinsstrafen

Der Vorstand kann bei Verstößen im Sinne von § 8 oder bei unsportlichen, disziplinlosen oder unkameradschaftlichen Verhalten auf Verwarnung, Verweis oder Ausschluss erkennen. Spielsperren und Geldbußen sind im sportlichen Bereich zulässig.

§ 10 Abteilungen

Die Gründung und Aufnahme sind von der Genehmigung des Vorstandes abhängig. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geführt. Der Abteilungsleiter wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Abteilungsleiter beruft seine Mitarbeiter, die vom Vorstand bestätigt werden.

Die Übernahme finanzieller Verpflichtungen, die über die Leistungsfähigkeit der betreffenden Abteilungen hinausgehen, bedarf der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.

Es bestehen folgende Abteilungen:

-Fußball Senioren-/innen
-Fußball Junioren-/innen
-Tennis
-Gymnastik und Freizeitsport

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins

a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Vorstand
c)     der Beirat
d)     der Verwaltungsrat

§ 12 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Versammlung soll nach Beendigung des Geschäftsjahres abgehalten werden, möglichst bist spätestens 30.April des Folgejahres.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Abgabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beantragt.

Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Mainpost und dem Volksblatt bzw. deren Nachfolger unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen kann bei Einberufung als Generalversammlung bezeichnet werden.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung bei der Vereinsgeschäftsführung schriftlich einzureichen. Über die Zulassung später eingehender Anträge und über deren Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Punkte der Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit es in der Satzung nicht anders bestimmt ist.

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfungsberichts,
c) Entlastung des Vorstandes und des Kassiers,
d) Wahlen gemäß §§ 16 und 17 der Satzung,
e) Ernennung zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern und Ehrenspielführern,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die dadurch bedingte Verwendung des Vereinsvermögens.

 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

§ 13 Satzungsänderungen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Satzungsänderungen sind jeweils mit Zweidrittelmehrheit, der erschienenen, wahlberechtigten Mitglieder des Vereins.

§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei gleichberechtigten Stellvertretern (Finanzen und Verwaltung, sowie Sport)

Dem Vorstand obliegen die Leitung und Führung des Vereins. Er ist zuständig für alle Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht ausschließlich anderen Organen durch die Satzung zugewiesen sind.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26. Abs. 2 BGB durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Die Vorstände haben in allen Abteilungen und Ausschüssen Sitz und Stimme.

Der Vorstand kann weitere Personen zur Mitarbeit berufen.

§ 15 Der Beirat

Dem Beirat gehören an

a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) die Abteilungsleiter,
c) der Kassier,
d) der Schriftführer und
e) weitere vom Vorstand berufene Mitglieder.

Der Beirat ist vom Vorstand im Bedarfsfall einzuberufen. Vernachlässigt ein Mitglied des Beirates seine Pflichten, kann der Beirat dieses Mitglied seines Amtes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen entheben.

§ 16 Verwaltungsrat

Der Veraltungsrat besteht aus vier Verwaltungsräten zuzüglich der Mitglieder des Vorstandes. Die Verwaltungsräte werden auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats im Amt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Aufgaben des Verwaltungsrats:

  • Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  • Bei Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird (ohne Beschränkung der Vertretungsmacht gemäß § 26 Abs. 2 BGB – Geltung nur im Innenverhältnis).
  • Zustimmung zu Grundstücksgeschäften.
  • Entscheidung über die Beitragshöhe unter Berücksichtigung der Förderrichtlinien der Stadt Würzburg.
  • Genehmigung des Haushaltsetats.

Die Rechnungslegung des Geschäftsjahres des Vereins ist spätestens bis zum 31.03. des folgenden Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat zur Zustimmung vorzulegen.

Der Verwaltungsrat kann sich selbst eine eigene Verwaltungsordnung geben. Er kann darüber hinaus beschließen, dass einzelne Verwaltungsratsmitglieder einen bestimmten Aufgabenbereich innerhalb der Vereinsarbeit des SV Heidingsfeld übernehmen und gegenüber dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Aufgabenbereichs Bericht erstatten. Der Verwaltungsrat bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Mindestens einmal im Monat soll eine Sitzung des Verwaltungsrats stattfinden. Der Vorsitz im Verwaltungsrat soll von einem Verwaltungsratsmitglied übernommen werden.

Die Beschlussfassung des Verwaltungsrates erfolgt in den Verwaltungsratssitzungen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Verwaltungsratsmitglieder bei der Verwaltungsratssitzung anwesend sind.

§ 17 Wahlen

Der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassier, zwei Kassenprüfer und der Schriftführer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung für die gleiche Dauer bestätigt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder dürfen für ein Amt nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt.

Die Wahlen werden von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlausschuss, bestehend aus Wahlausschussvorsitzenden und zwei Beisitzern vorgenommen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt – bei mehreren Kandidaten ist grundsätzlich schriftliche, geheime Wahl erforderlich. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesenheit ist schriftlich und geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen erhält ( relative Mehrheit ). Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen. Scheidet ein Vorsitzender während der Wahlperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neubesetzung dieser Position, einzuberufen.

§ 18 Protokollierung und Beurkundung

Vor jeder Sitzung eines Vereinsorganes sowie über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Verlauf der Sitzung oder Versammlung im Wesentlichen wiedergibt. Beschlüsse sind in der Niederschrift im Wortlaut aufzunehmen. Die Niederschriften sind vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist der Ort des Sitzes des Vereins.

§ 20 Auflösung

Der Verein ist aufgelöst, wenn es die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt und nicht mehr als 30 der anwesenden Mitglieder gegen die Auflösung stimmen. Dieser Beschluss darf allerdings nur nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 21 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen ist Eigentum der „juristischen Person“ und nicht eines einzelnen Mitgliedes. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins aus sonstigen Gründen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Würzburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vornehmlich der sportreibenden Jugend in Würzburg zu verwenden hat.

§ 22 Einsicht in die Satzung

Die Satzung liegt zur Einsicht für jedes Mitglied in der Geschäftsstelle auf.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen verlieren an diesem Tag ihre Gültigkeit.

Würzburg, den 26. März 1999